5. 5.1. Die Beurteilung der Gutachter vermag in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. So gingen diese zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 in der bisherigen Tätigkeit "[t]heoretisch […] mutmasslich" einen vollständigen Arbeitstag anwesend sein könne, was ihr aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihrer Berufserfahrung gut möglich sein solle. Die interpersonellen Konflikte würden sie aber in ihrer Leistungsfähigkeit stark einschränken und die "Anwesenheit im Hinblick auf die Zumutbarkeit für das Umfeld deutlich reduzieren" (VB 91.1 S. 55 f.).