In der bisherigen Tätigkeit verbleibe daher eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (VB 91.1 S. 54 f.). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellten die Gutachter fest, es würde "keine sinnvoll anzupassende Tätigkeit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin […] entscheidend verbessern können, so dass […] von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit simultan zur bisherig ausgeübten Tätigkeit" auszugehen sei (VB 91.1 S. 56 f.). Seit Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses im Dezember 2018 sei – wenngleich schwankend – summarisch von einer 20%i- gen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 91.1 S. 55 f.).