Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in der bisherigen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 2 theoretisch mutmasslich einen vollständigen Arbeitstag, also sieben bis acht Stunden, anwesend sein. In der Praxis sei sie selbst unter den wohlwollenden Bedingungen einer beruflichen Massnahme nach einem vollständigen Arbeitstag sehr erschöpft. Hinzu kämen die wiederkehrenden interaktionellen interpersonellen Schwierigkeiten. Insbesondere diese Schwierigkeiten "streng[t]en die Explorandin auch über das gewöhnliche Mass hinaus an", so dass es immer wieder zu Kündigungen und Abbrüchen komme.