3. In der Verfügung vom 20. Oktober 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das D.-Gutachten vom 12. April 2021 (VB 91.1). Die Gutachter diagnostizierten darin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), welche auch "in den Funktionseinschränkungen massgeblich" sei VB 91.1 S. 33, 39). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in der bisherigen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 2 theoretisch mutmasslich einen vollständigen Arbeitstag, also sieben bis acht Stunden, anwesend sein.