der Voraussetzung der Erfüllung des Wartejahrs einzig der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ab Oktober 2018 zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. Eingaben vom 24. Mai 2022 sowie vom 24. Juni 2022) ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die für das Entstehen eines allfälligen Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. Art. 23 lit. a BVG), nicht Gegenstand des vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, da dieser mehr als sechs Monate vor der Anmeldung zum -5-