Die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, Abklärungen zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, die ab dem Leistungsersuchen gerechnet weiter als sechs Monate zurücklag. Da die Bindungswirkung einer Verfügung der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) sich nicht auf Feststellungen erstreckt, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2021 vom 1. März 2021 E. 6.1.3), hat die Beschwerdeführerin 1 kein rechtlich geschütztes Interesse an der Festlegung des Beginns des Wartejahrs auf "spätestens März 2018". Es ist bezüglich