Aufgrund der am 25. April 2019 erfolgten Anmeldung (VB 1) konnte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 frühestens am 1. Oktober 2019 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, Abklärungen zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, die ab dem Leistungsersuchen gerechnet weiter als sechs Monate zurücklag.