zu berücksichtigen, weshalb seither noch Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende Rente bestehe (vgl. Verfügung vom 20. Oktober 2021 [Vernehmlassungsbeilage {VB} 123]). Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2021 bringt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ungenügender Abklärungen den Zeitpunkt des Beginns der Wartefrist falsch festgelegt. Die Beschwerdeführerin 2 rügt sodann einzig, die Bemessung des Valideneinkommens sei zu Unrecht gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn statt auf das zuletzt als Sachbearbeiterin Inkasso erzielte Einkommen erfolgt.