1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der abgestuften Rente im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin 2 nach Ablauf des Wartejahrs ab Oktober 2019 (auch) in der angestammten Tätigkeit noch zu 20 % arbeitsfähig gewesen sei und daher ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab Juni 2021 sei aufgrund des von der Beschwerdeführerin 2 auf diesen Zeitpunkt neu eingegangenen Arbeitsverhältnisses im Pensum von 40 % der effektive Lohn als Invalideneinkommen -4-