2.7. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihrer Beschwerde fest. Mit Eingaben vom 3. und 24. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls an ihrer Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: