2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2021 wurde die C. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.6. Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben.