2.2. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 25. November 2021 ebenfalls fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2021 sei bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch mit Wirkung ab dem genannten Zeitpunkt die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung gemäss korrekt -3-