Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.518, VBE.2021.521 / ms / ce Art. 69 Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin 1 vertreten durch Dr. phil. lic. iur. Karin Goy, dipl. Sozialversicherungsexper- tin, Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon Beschwerde- B._____ führerin 2 vertreten durch lic. iur. Daniel Ragaz, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach 2430, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin 2 meldete sich aufgrund eines Burnouts sowie einer leichten Depression am 25. April 2019 bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und er- werblicher Hinsicht und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstrai- ning. Ein darauffolgendes Aufbautraining wurde am 4. März 2021 abgebro- chen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 psychiatrisch begutachten (Gutachten der D. vom 12. April 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab Oktober 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführe- rin 1, bei welcher die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihres per Ende 2018 aufgelösten Arbeitsverhältnisses berufsvorsorgeversichert war, mit Eingabe vom 23. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Anträge: "1. es sei die Verfügung vom 20. Oktober 2021 aufzuheben; 2. es sei der Beginn des Wartejahres auf spätestens März 2018 zu legen und der Rentenbeginn dementsprechend anzupassen; 3. es seien das Valideneinkommen und somit der IV-Grad neu zu berech- nen; 4. es seien die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen; 5. es sei die Pensionskasse des früheren Arbeitgebers E. und allenfalls früher zuständige Pensionskassen zum Verfahren beizuladen; unter ausgangsgemässen Kostenfolgen." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2021.518 erfasst. 2.2. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführe- rin 2 mit Eingabe vom 25. November 2021 ebenfalls fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2021 sei be- züglich des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2021 aufzuheben und der Be- schwerdeführerin seien auch mit Wirkung ab dem genannten Zeitpunkt die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung gemäss korrekt -3- ermitteltem Invaliditätsgrad von 70% im Umfang einer ganzen Rente auszurichten. 2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2021.521 erfasst. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurden die Verfahren VBE.2021.518 und VBE.2021.521 vereinigt. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerden. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2021 wurde die C. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin 2 im Verfah- ren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.6. Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschlies- senden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegen- heit zur Stellungnahme sowie den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zusätz- lich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. 2.7. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihrer Be- schwerde fest. Mit Eingaben vom 3. und 24. Juni 2022 hielt die Beschwer- deführerin 2 ebenfalls an ihrer Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der abgestuften Rente im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin 2 nach Ablauf des Wartejahrs ab Oktober 2019 (auch) in der angestammten Tätigkeit noch zu 20 % arbeitsfähig gewesen sei und daher ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab Juni 2021 sei aufgrund des von der Be- schwerdeführerin 2 auf diesen Zeitpunkt neu eingegangenen Arbeitsver- hältnisses im Pensum von 40 % der effektive Lohn als Invalideneinkommen -4- zu berücksichtigen, weshalb seither noch Anspruch auf eine auf einem In- validitätsgrad von 63 % basierende Rente bestehe (vgl. Verfügung vom 20. Oktober 2021 [Vernehmlassungsbeilage {VB} 123]). Gegen die Verfü- gung vom 20. Oktober 2021 bringt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentli- chen vor, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ungenügender Abklä- rungen den Zeitpunkt des Beginns der Wartefrist falsch festgelegt. Die Be- schwerdeführerin 2 rügt sodann einzig, die Bemessung des Validenein- kommens sei zu Unrecht gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn statt auf das zuletzt als Sachbearbeiterin Inkasso erzielte Einkommen erfolgt. 2. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Festlegung des Beginns des Warte- jahrs spätestens auf März 2018 beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vorsieht. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge- wesen sein. Unter Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen dieser Bestimmung die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder anerkannten Aufgabenbereich (Art. 27 IVV) zu verstehen, wohingegen die finanziellen Konsequenzen ei- ner solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grund- sätzlich unerheblich sind (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 28 IVG). Aufgrund der am 25. April 2019 erfolgten Anmeldung (VB 1) konnte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 frühestens am 1. Oktober 2019 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin war nicht gehal- ten, Abklärungen zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, die ab dem Leistungsersuchen gerechnet weiter als sechs Monate zurücklag. Da die Bindungswirkung einer Verfügung der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) sich nicht auf Feststellungen erstreckt, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2021 vom 1. März 2021 E. 6.1.3), hat die Be- schwerdeführerin 1 kein rechtlich geschütztes Interesse an der Festlegung des Beginns des Wartejahrs auf "spätestens März 2018". Es ist bezüglich der Voraussetzung der Erfüllung des Wartejahrs einzig der Verlauf der Ar- beits(un)fähigkeit ab Oktober 2018 zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. Eingaben vom 24. Mai 2022 sowie vom 24. Juni 2022) ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die für das Entste- hen eines allfälligen Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor- sorge massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. Art. 23 lit. a BVG), nicht Gegenstand des vorliegenden invalidenversicherungsrechtli- chen Verfahrens, da dieser mehr als sechs Monate vor der Anmeldung zum -5- Bezug von Leistungen der IV liegt (vgl. hierzu HANS-ULRICH STAUFFER, Be- rufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1019). 3. In der Verfügung vom 20. Oktober 2021 stützte sich die Beschwerdegeg- nerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das D.-Gutachten vom 12. April 2021 (VB 91.1). Die Gutachter diagnostizierten darin eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), welche auch "in den Funkti- onseinschränkungen massgeblich" sei VB 91.1 S. 33, 39). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in der bisherigen Tätigkeit könne die Be- schwerdeführerin 2 theoretisch mutmasslich einen vollständigen Arbeits- tag, also sieben bis acht Stunden, anwesend sein. In der Praxis sei sie selbst unter den wohlwollenden Bedingungen einer beruflichen Mass- nahme nach einem vollständigen Arbeitstag sehr erschöpft. Hinzu kämen die wiederkehrenden interaktionellen interpersonellen Schwierigkeiten. Ins- besondere diese Schwierigkeiten "streng[t]en die Explorandin auch über das gewöhnliche Mass hinaus an", so dass es immer wieder zu Kündigun- gen und Abbrüchen komme. Es seien zwar fachliche Kompetenz und Be- rufserfahrung vorhanden, aber die interpersonellen Konflikte würden die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Leistungsfähigkeit zu 80 % einschränken. In der bisherigen Tätigkeit verbleibe daher eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (VB 91.1 S. 54 f.). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit stellten die Gutachter fest, es würde "keine sinnvoll anzupassende Tätigkeit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin […] entschei- dend verbessern können, so dass […] von einer Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit simultan zur bisherig ausgeübten Tätigkeit" auszugehen sei (VB 91.1 S. 56 f.). Seit Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses im De- zember 2018 sei – wenngleich schwankend – summarisch von einer 20%i- gen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 91.1 S. 55 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- -6- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Die Beurteilung der Gutachter vermag in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. So gingen diese zwar davon aus, dass die Beschwerdeführe- rin 2 in der bisherigen Tätigkeit "[t]heoretisch […] mutmasslich" einen voll- ständigen Arbeitstag anwesend sein könne, was ihr aufgrund ihrer Fach- kompetenz und ihrer Berufserfahrung gut möglich sein solle. Die interper- sonellen Konflikte würden sie aber in ihrer Leistungsfähigkeit stark ein- schränken und die "Anwesenheit im Hinblick auf die Zumutbarkeit für das Umfeld deutlich reduzieren" (VB 91.1 S. 55 f.). "Um dieser mittel- bis lang- fristigen interaktionellen Einschränkung einerseits und den fachlichen Fä- higkeiten andererseits Rechnung zu tragen", gingen die Gutachter indes von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 80 % aus, wobei in diese Wertung "vor allen Dingen die wiederholten Kündigungen und Abbrü- che sowie die Zumutbarkeit für das Umfeld" einflössen (VB 91.1 S. 54 f.). Weiter stellten die Gutachter fest, in einer angepassten Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin 2 nahezu vollständig ohne jegliche soziale Interaktion tätig sein können. Da keine sinnvoll anzupassende Tätigkeit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend verbessern könne, sei von einer Ein- schränkung "simultan" zur bisherig ausgeübten Tätigkeit auszugehen (VB 91.1 S. 56 f.). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Gutachter beruht demnach insbesondere auf der Annahme, dass eine Tätigkeit ohne jegliche soziale Interaktion im "Realitätsabgleich" rein hypo- thetischer Natur erscheine (vgl. VB 91.1 S. 56). Damit beurteilten die Gut- achter insbesondere die (ihnen nicht gestellte) Frage, ob sich die (Rest)Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lasse (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. Sep- tember 2021 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Eine Schätzung der Arbeits(un)fähig- keit an sich, welche als Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage dienen würde, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin 2 noch zugemutet werden könnten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. mit Hinwei- sen), nahmen die Gutachter jedoch nicht vor. So nahmen sie einzig Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Inkasso sowie die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Coiffeuse und führten aus, dass -7- selbst in einem positiv konnotierten Umfeld mit kritischen Kunden gerech- net werden müsse und auch hier entsprechende soziale Fertigkeiten vor- handen sein müssten (vgl. VB 91.1 S. 56). Weshalb die Beschwerdeführe- rin 2 jedoch auch in einer Tätigkeit beispielsweise unter Ausschluss von Teamarbeit und Kundenkontakt (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1) nur derart einge- schränkt arbeitsfähig wäre, legten die Gutachter nicht dar und dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Juni 2021 als Immobilienbewirtschafterin in einem 40%igen Pensum tätig ist (vgl. VB 103 S. 1). Im Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2021 wird als Arbeits- inhalt sodann unter anderem "telefonische Betreuung" sowie "Vorbereiten und Leitung von Stockwerkeigentümerversammlungen" erwähnt. Aufgrund dessen ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführerin 2 tatsächlich – wie von den Gutachtern festgestellt (vgl. VB 91.1 S. 56) – nur noch Tätig- keiten "ohne jegliche soziale Interaktion" möglich sind, hat sie doch mittler- weile – bei offenbar im Wesentlichen unverändertem Gesundheitszustand und gar im Pensum von 40 % und nicht lediglich 20 % – eine Tätigkeit auf- genommen, welche solche Interaktionen durchaus erfordert. 5.2. Zusammenfassend lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin 2 (insbesondere) in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf das D.-Gut- achten vom 12. April 2021 nicht zuverlässig beurteilen. Der anspruchsrele- vante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungs- maxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, da eine bisher vollständig ungeklärte Frage zu klären ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in dem Sinne teilweise gut- zuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -8- 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin 1 steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird die Verfügung vom 20. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'550.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin 1 (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdeführerin 2 (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. August 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer