10. Nach dem Dargelegten erweist sich die mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 revisionsweise erfolgte Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per 30. November 2021 im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.