9. 9.1. Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist im Regelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2). Nach langjährigem Rentenbezug können aber ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist.