8.2. Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln, da der Beschwerdeführer – ausweislich der Akten (vgl. VB 184) – seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Nachdem er über seinen angestammten Beruf hinaus über keine besonderen Berufskenntnisse verfügt, ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_ti- rage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen.