Der Beschwerdeführer wäre demnach im Gesundheitsfall nach erfolgter Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin im Baugewerbe tätig gewesen. Es rechtfertigt sich somit, auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_ti- rage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen. Das Valideneinkommen beträgt mithin im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenaufhebung (30. November 2021; vgl. VB 214 S. 1) Fr. 75'150.15 (Fr. 5'962.00 x 41.3 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01]/40 x 105.6 [2020]/103.8 [2018; vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Baugewerbe/Bau] x 12).