Ausweislich der Akten kündigte der frühere Arbeitgeber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2004 (vgl. VB 6 S. 4), mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (11. April 2004; vgl. VB 5 S. 5), die Anstellung als "Baumaschinenführer/Allrounder" aus betrieblichen und nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen (vgl. VB 6 S. 1, S. 4), so dass nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden kann.