8.1. Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Ausweislich der Akten kündigte der frühere Arbeitgeber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2004 (vgl. VB 6 S. 4), mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (11. April 2004;