7.5. Zusammenfassend sind den Ausführungen des Beschwerdeführers (zum Rügeprinzip vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) sowie den medizinischen Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche an der Vollständigkeit bzw. Schlüssigkeit des ZIMB-Gutachtens vom 12. September 2020 Zweifel zu begründen vermöchten (vgl. E. 6.2. hiervor). Der (medizinische) Sachverhalt erscheint hinreichend abgeklärt, so dass auf die Einholung weiterer Beweismittel, namentlich die Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung (vgl. Beschwerde S. 3 f., S. 10 f., S. 13) sowie die Einholung eines rheumatologi-