7.4. Schliesslich gilt es anzumerken, dass die ZIMB-Gutachter in ihrer Beurteilung auch die gesundheitlichen Folgen des am 28. August 2020 erlittenen Auffahrunfalles sowohl in orthopädischer (vgl. VB 199.6 S. 7 f.) als auch in neurologischer Hinsicht (vgl. VB 199.7 S. 6 f.) bereits mitberücksichtigten und nachvollziehbar aufzeigten, dass diese zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. VB 199.7 S. 7) und zu keiner Änderung der (vollständigen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geführt hatten (vgl. VB 199.7 S. 8).