Dr. med. E. zeigte schlüssig auf, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden insbesondere aufgrund des "klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes" nur im Umfang einer Minderbelastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule nach zweimaligem operativem Eingriff sowie einer möglicherweise beginnenden Degeneration des linken Hüftgelenks nachvollziehen liessen (vgl. VB 199.6 S. 8 f.), und schloss daraus – ebenso überzeugend – in orthopädischer Hinsicht auf eine uneingeschränkte Einsetzbarkeit für körperlich sehr leichte Verrichtungen (vgl. VB 199.6 S. 10).