tonsspital" gewesen sei – auf die (orthopädische) Beurteilung der unteren Extremitäten entnehmen lässt (vgl. Beschwerdebeilage 3). 7.3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, Dr. med. E. habe sich im orthopädischen Teilgutachten mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb es ihm – dem Beschwerdeführer – aktuell besser gehen solle (vgl. Beschwerde, S. 13), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: Gerade bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1 und 9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3). - 12 -