7.2.1. Seitens der Beschwerdegegnerin obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 6.1 mit Hinweis). Vorliegend nahm RAD-Ärztin Dr. med. C. eine solche Einordnung ("orthopädisch/neurologisch/psychiatrisch") vor (vgl. VB 192 S. 4), ohne dass der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hätte (vgl. Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2020 [VB 193 S. 1] sowie vom 20. August 2020 - 11 -