7.2. Der Beschwerdeführer rügt, das ZIMB-Gutachten vom 12. September 2020 sei unvollständig, da es von einem Neurologen sowie einem Orthopäden statt von einem Rheumatologen erstellt worden sei und somit ein Vergleich mit den früher erstellten (rheumatologischen) Gutachten nicht möglich gewesen sei. Ausserdem sei Dr. med. E. lediglich "Fachmann für Hüfte, Knie und Fuss", so dass dessen Kenntnisse über Rückenbeschwerden in Frage gestellt werden müssten (vgl. Beschwerde, S. 12 f., S. 14).