5.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss identisch gebliebene Diagnosen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliessen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. E. 2.2. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 9C_459/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).