5.4. Nach dem Gesagten ist von einer revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung im Sinne eines früher – nämlich im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B. – nicht gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen. Somit ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend ("allseitig") zu prüfen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht (mehr) geprüft zu werden, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag (vgl. E. 2.2. hiervor).