Allerdings beruhte seine Einschätzung offenbar nicht auf einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern einzig auf eigenen Beobachtungen von dessen Verhalten sowie auf ihm von Dritten zugetragenen Informationen, wonach der Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit in einem Garagenbetrieb nachgehe (vgl. VB 190 S. 1, VB 177 S. 4). Erheblich schwerer als die Beurteilung des Hausarztes fällt ins Gewicht, dass der Gutachter Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Rahmen seiner klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 diverse Inkonsistenzen feststellte (Kopfrota-