5.3. Der Hausarzt Dr. med. D. ging beim Beschwerdeführer bezüglich dessen Rückenbeschwerden von Aggravation aus. Allerdings beruhte seine Einschätzung offenbar nicht auf einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern einzig auf eigenen Beobachtungen von dessen Verhalten sowie auf ihm von Dritten zugetragenen Informationen, wonach der Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit in einem Garagenbetrieb nachgehe (vgl. VB 190 S. 1, VB 177 S. 4).