5.2. 5.2.1. Nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Q., bereits im anfangs September 2016 angehobenen Revisionsverfahren (vgl. VB 173) darauf hingewiesen hatte, dass einer seiner Patienten den Beschwerdeführer in einem Garagenbetrieb beim Arbeiten gesehen habe (vgl. Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2016; VB 177 S. 4), hielt er in einem weiteren Verlaufsbericht vom 11. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2016 (lediglich) fünfmal in seine Sprechstunde gekommen, allerdings nie aufgrund von Rückenbeschwerden.