Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild im Sinne von BGE 141 V 281, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -ver- deutlichung hinausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2.1; 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).