Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle eine stark ausgeprägte und verfestigte subjektive Krankheitsüberzeugung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Ausserdem falle ein Rentenanspruch ausser Betracht, soweit eine attestierte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhe oder direkte Folge psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren sei (vgl. VB 214 S. 1 f.).