Vermeidung von wiederholtem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg; keine Einnahme gebückter, kniender und kauernder Positionen sowie längerdauernder Zwangshaltungen des Rumpfes) sei spätestens seit dem Januar 2020 aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben, wobei gemäss ihrer Einschätzung und wohl auch derjenigen des Hausarztes des Beschwerdeführers wahrscheinlich bereits seit längerer Zeit keine Arbeitsunfähigkeit in leichten Tätigkeiten bestanden habe und keine quantitativ einschränkenden Folgen des "Failed back surgery"-Syn- droms mehr nachweisbar gewesen seien (vgl. VB 199.2 S. 8 f.).