Die Gutachter der B. führten aus, die bisherige Tätigkeit im Baugewerbe sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der stark eingeschränkten LWS- Funktion, der lumbalen Schmerzen und den spondylogenen linksbetonten Schmerzausstrahlungen bei Status nach zwei Rückenoperationen sowie der beginnenden Hüftarthrose bei pincer impingment-Problematik mit zusätzlicher Limitierung der Hüftbelastbarkeit nicht mehr möglich. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (4.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche) zumutbar (vgl. VB 150.2 S. 20, S. 23 ff.).