1.3. Im Rahmen eines im Februar 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD mit Mitteilung vom 6. September 2013 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 64 %). Dieser Anspruch wurde in einem im September 2016 angehobenen Revisionsverfahren erneut bestätigt (Mitteilung vom 18. August 2017). -3-