gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % eine Dreiviertelsrente und vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut berufliche Massnahmen. Eine gegen die Verfügung vom 4. April 2008 gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2008.355 vom 3. November 2009 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.