Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.517 / lb / fi Art. 60 Urteil vom 20. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer, zuletzt als Baumaschinenführer/All- rounder in einer Bauunternehmung tätig, meldete sich am 1. Oktober 2004 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese klärte in der Folge die medizinische, berufliche und persönliche Situ- ation des Beschwerdeführers ab, gewährte ihm berufliche Massnahmen und gab nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bei der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 5. Sep- tember 2007). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2008 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) be- rufliche Massnahmen verneint hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 4. April 2008 – nach Rücksprache mit dem RAD – ab dem 1. April 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % eine Dreiviertelsrente und vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut berufliche Massnahmen. Eine gegen die Verfügung vom 4. April 2008 ge- richtete Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2008.355 vom 3. November 2009 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Nach erfolgter Rückweisung liess die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer auf Veranlassung des RAD durch die B. bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. Juli 2010). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD sprach sie ihm schliesslich mit Verfügungen vom 5. November und 10. De- zember 2010 ab dem 1. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine (unbefristete) Dreiviertelsrente zu. 1.3. Im Rahmen eines im Februar 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisi- onsverfahrens bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD mit Mitteilung vom 6. September 2013 ei- nen unveränderten Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Invalidi- tätsgrad von 64 %). Dieser Anspruch wurde in einem im September 2016 angehobenen Revisionsverfahren erneut bestätigt (Mitteilung vom 18. Au- gust 2017). -3- 1.4. Im Rahmen einer im Dezember 2019 eingeleiteten erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung ihres RAD ein polydisziplinäres Gutachten bei der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) ein (Gutachten vom 12. September 2020). Gestützt darauf und nach erneuter Rückspra- che mit dem RAD hob die Beschwerdegegnerin alsdann mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – die bis- herige Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 21-10-2021 aufzuheben und dem Beschwer- deführer die seit dem 1.4.2005 bestehende 3/4-Rente weiter zu gewäh- ren. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit präsidialem Schreiben vom 7. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert zehn Tagen mitzuteilen, ob er an einer öffentlichen Verhand- lung festhalte. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 zog der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Frist seinen Antrag auf Durchführung einer öffent- lichen Verhandlung zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 214) die Inva- lidenrente des Beschwerdeführers per 30. November 2021 revisionsweise aufgehoben hat. 2. 2.1. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den all- gemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich mass- gebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen -4- der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Inva- liditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Insbe- sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits- zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf- gabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeits- fähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinde- rung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtspre- chung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 30-31 IVG mit Hin- weisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund- heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundes- gerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 3. 3.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). -5- 3.2. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte werden zum einen durch die Verfügung vom 5. November 2010 (vgl. VB 157) und zum ande- ren durch die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2021 (vgl. VB 214) definiert. 4. 4.1. In der Verfügung vom 5. November 2010 (VB 157) stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf das bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten der B. vom 19. Juli 2010. Darin wurden folgende Diagnosen ge- stellt (vgl. VB 150.2 S. 18 f.): " Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Chronische linksbetonte lumbospondylogene Symptomatik ("failed back surgery-Syndrom"), (…) Beginnende Coxarthrose, linksbetont (…) Seitens des Fachgebietes Psychiatrie wurden keine Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Meralgia parasthetica links Anamnestisch Sulcus ulnaris-Syndrom links Anamnestisch Status nach Knie-OP rechts Visuseinschränkung rechts (…)" Die Gutachter der B. führten aus, die bisherige Tätigkeit im Baugewerbe sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der stark eingeschränkten LWS- Funktion, der lumbalen Schmerzen und den spondylogenen linksbetonten Schmerzausstrahlungen bei Status nach zwei Rückenoperationen sowie der beginnenden Hüftarthrose bei pincer impingment-Problematik mit zu- sätzlicher Limitierung der Hüftbelastbarkeit nicht mehr möglich. In einer kör- perlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (4.5 Stunden pro Tag an fünf Ta- gen die Woche) zumutbar (vgl. VB 150.2 S. 20, S. 23 ff.). 4.2. Der rentenaufhebenden Verfügung vom 21. Oktober 2021 (VB 214) lagen in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre (internistisch-psychiatrisch- orthopädisch-neurologische) Gutachten des ZIMB vom 12. September 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2020; vgl. VB 199.1 ff.) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, vom 30. September 2021 (vgl. VB 213) zugrunde. -6- 4.2.1. Die ZIMB-Gutachter stellten folgende Diagnosen (vgl. VB 199.2 S. 6): "a) Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/ Z98.8) - (…) 2. Chronische Hüftbeschwerden beidseits (ICD-10 M79.65) - (…) b) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - (…) 2. Chronische Beschwerden im Bereich der Fingergrundgelenke II/III beidseits (ICD-10 M79.64) - (…) 3. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - (…) 4. Adipositas (ICD-10 E66.9) - (…) 5. Gemischte Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2) 6. V.a. Meralgia paraesthetica beidseits (ICD-10 G57.1)" Die ZIMB-Gutachter führten im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung aus, in der angestammten Tätigkeit könne seit 2007 eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit aus neurologischer und orthopädischer Sicht bestätigt wer- den. In einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich nur leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung; Vermeidung von wiederholtem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg; keine Ein- nahme gebückter, kniender und kauernder Positionen sowie längerdauern- der Zwangshaltungen des Rumpfes) sei spätestens seit dem Januar 2020 aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben, wobei gemäss ihrer Einschätzung und wohl auch derjenigen des Hausarztes des Beschwerdeführers wahrscheinlich bereits seit längerer Zeit keine Arbeitsunfähigkeit in leichten Tätigkeiten bestanden habe und keine quantitativ einschränkenden Folgen des "Failed back surgery"-Syn- droms mehr nachweisbar gewesen seien (vgl. VB 199.2 S. 8 f.). 4.2.2. RAD-Ärztin Dr. med. C. kam in ihrer Aktenbeurteilung vom 30. September 2021 zum Schluss, dass auf das ZIMB-Gutachten vom 12. September 2020 auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer nachträglich einge- reichten aktuellen Arztberichte weiterhin abgestellt werden könne (vgl. VB 213 S. 4). 5. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, in den eingeholten "Revisionsunterlagen" seien "diverse Inkonsistenzen bis -7- hin zu Aggravation" beschrieben worden. Die vom Beschwerdeführer sub- jektiv beklagten Beschwerden hätten sich gemäss dem ZIMB-Gutachten vom 12. September 2020 durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig begründen lassen. Es liege somit "klar" eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung stelle eine stark ausgeprägte und verfestigte subjektive Krankheits- überzeugung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Ausser- dem falle ein Rentenanspruch ausser Betracht, soweit eine attestierte Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruhe oder direkte Folge psychosozialer und soziokultureller Belastungsfak- toren sei (vgl. VB 214 S. 1 f.). 5.1. Ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person kann unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachen- änderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild im Sinne von BGE 141 V 281, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -ver- deutlichung hinausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2.1; 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.2. 5.2.1. Nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Q., bereits im anfangs September 2016 ange- hobenen Revisionsverfahren (vgl. VB 173) darauf hingewiesen hatte, dass einer seiner Patienten den Beschwerdeführer in einem Garagenbetrieb beim Arbeiten gesehen habe (vgl. Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2016; VB 177 S. 4), hielt er in einem weiteren Verlaufsbericht vom 11. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2016 (lediglich) fünfmal in seine Sprechstunde gekommen, allerdings nie aufgrund von Rückenbe- schwerden. Beim Gang in die Arztpraxis und nach draussen seien keine Funktionsstörungen "betreffend Lumbalgien" erkennbar gewesen. Eine Ag- gravation "ha[be] damals immer stattgefunden". Er halte weitere orthopädi- sche Abklärungen für "dringendst" angezeigt. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeiten "durchaus" zu 100% arbeitsfähig (vgl. VB 190 S. 1 f.). 5.2.2. Die ZIMB-Gutachter führten im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbe- urteilung aus, in orthopädischer Hinsicht könnten die vom Beschwerdefüh- rer beklagten Beschwerden durch die vorliegenden Befunde "keinesfalls" -8- vollständig begründet werden. Nachvollziehbar sei eine Minderbelastung der lumbalen Wirbelsäule nach zweimaligem operativen Eingriff sowie eine mögliche beginnende Degeneration des linken Hüftgelenks. Es bestehe der "Verdacht auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekompo- nente bei deutlich diskrepanter klinischer Präsentation". Die im Alltag gel- tend gemachten Einschränkungen könnten soweit nachvollzogen werden. Aus neurologischer Sicht sei die "dramatische" Einschränkung im gesam- ten Haushalt im Vergleich zum klinischen Befund nicht plausibel, es sei von einer Symptomausweitung auszugehen. In psychiatrischer Hinsicht hätten sich weder Inkonsistenzen noch Hinweise auf Aggravation oder Verdeutli- chungstendenzen ergeben (vgl. VB 199.2 S. 7). 5.3. Der Hausarzt Dr. med. D. ging beim Beschwerdeführer bezüglich dessen Rückenbeschwerden von Aggravation aus. Allerdings beruhte seine Ein- schätzung offenbar nicht auf einer klinischen Untersuchung des Beschwer- deführers, sondern einzig auf eigenen Beobachtungen von dessen Verhal- ten sowie auf ihm von Dritten zugetragenen Informationen, wonach der Be- schwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit in einem Garagenbetrieb nach- gehe (vgl. VB 190 S. 1, VB 177 S. 4). Erheblich schwerer als die Beurtei- lung des Hausarztes fällt ins Gewicht, dass der Gutachter Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, im Rahmen seiner klinischen Untersuchung des Beschwerde- führers vom 13. Oktober 2020 diverse Inkonsistenzen feststellte (Kopfrota- tion bei expliziter Prüfung als deutlich eingeschränkt gezeigt, unter Ablen- kung indessen vollkommen frei; sehr wechselhaft angegebene, zeitweise als massiv bezeichnete und kurz darauf fehlende Druckdolenzen an der thorakalen Wirbelsäule sowie im dorsalen Beckenabschnitt; klare Lumbal- gie bei leichter Druckausübung auf den Kopf in stehender Position und voll- ständig fehlende Beschwerdeangabe bei weit höherer axialer Belastung im Rahmen der "resistierten" Schulteruntersuchung; Sich-Hochstemmen im Langsitz mit beiden oberen Extremitäten trotz Übergewicht und angegebe- ner höhergradiger funktioneller Einschränkung etwa der Hände; kräftige Beschwielung der Fusssohlen trotz angeblich sehr passivem Lebensstil; vgl. VB 199.6 S. 8; siehe auch VB 199.6 S. 4 f.). Zwar schloss der orthopä- dische Gutachter aufgrund der "deutlich diskrepanten" klinischen Präsen- tation nicht ausdrücklich auf eine Aggravation des Beschwerdeführers, äus- serte jedoch den Verdacht einer "erheblichen nicht-organischen Beschwer- dekomponente" (vgl. VB 199.6 S. 9). Dr. med. F., Facharzt für Neurologie (D), sprach im Rahmen seines neurologischen Teilgutachtens zur Untersu- chung vom 13. Oktober 2020 dann ausdrücklich von einer "Symptomaus- weitung" angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten "dramati- schen" Einschränkung im gesamten Haushalt (vgl. VB 199.7 S. 7). Eine solche Verhaltensweise war im Rahmen der rheumatologischen Untersu- chung durch die B. vom 11. März 2010, auf deren Ergebnisse die Be- schwerdegegnerin ihre rentenzusprechende Verfügung vom 5. November -9- 2010 abstützte, noch nicht beobachtet worden (vgl. VB 150.4 S. 11 f., S. 14 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wie er selber ein- räumt (vgl. Beschwerde, S. 11, S. 13 f.) – wegen seiner Rückenbeschwer- den seit 2013 bei keinem Spezialisten (vgl. VB 189) und seit 2016 auch bei seinem Hausarzt (vgl. VB 190 S. 6) nie mehr in Behandlung war und auch keine Therapien mehr in Anspruch nahm, was auf einen reduzierten Lei- densdruck hindeutet. 5.4. Nach dem Gesagten ist von einer revisionsrechtlich relevanten Tatsachen- änderung im Sinne eines früher – nämlich im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B. – nicht gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers auszu- gehen. Somit ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend ("allseitig") zu prüfen. Bei diesem Er- gebnis braucht nicht (mehr) geprüft zu werden, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag (vgl. E. 2.2. hiervor). 5.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss identisch gebliebene Diagnosen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliessen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Lei- dens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. E. 2.2. hiervor; Urteil des Bundes- gerichts 9C_459/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Offen- sichtlich schränken die vorhandenen Rücken- und Hüftbeschwerden den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weit weniger in seinem Leistungs- vermögen ein, als dies im Zeitpunkt der Erhöhung der halben Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahre 2010 noch der Fall gewesen war. So führte er denn beschwerdeweise selber aus, dass er "sich einfach mit seinem Schmerz arrangiert" habe (vgl. Beschwerde, S. 13 f.). Auch in dieser Hin- sicht liegt mithin ein Revisionsgrund vor. 6. 6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). - 10 - 6.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 7. 7.1. Das ZIMB-Gutachten vom 12. September 2020 wird den von der Recht- sprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini- sche Stellungnahme (vgl. E. 6.1. hiervor) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden (vgl. VB 199.3 S. 1 ff.) und gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 199.4 S. 2 ff., VB 199.5 S. 1 ff., VB 199.6 S. 1 ff., VB 199.7 S. 2 f.), beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (vgl. VB 199.4 S. 6, VB 199.5 S. 5 ff., VB 199.6 S. 4 ff., VB 199.7 S. 4 f.) und setzt sich im Rahmen der medizini- schen und versicherungsmedizinischen Beurteilung (vgl. VB 199.4 S. 7 f., VB 199.5 S. 8 ff., VB 199.6 S. 7 ff., VB 199.7 S. 5 ff.) mit den medizini- schen Akten und den subjektiven Beschwerdeangaben auseinander. Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich ge- eignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachver- halt zu erbringen. 7.2. Der Beschwerdeführer rügt, das ZIMB-Gutachten vom 12. September 2020 sei unvollständig, da es von einem Neurologen sowie einem Orthopäden statt von einem Rheumatologen erstellt worden sei und somit ein Vergleich mit den früher erstellten (rheumatologischen) Gutachten nicht möglich ge- wesen sei. Ausserdem sei Dr. med. E. lediglich "Fachmann für Hüfte, Knie und Fuss", so dass dessen Kenntnisse über Rückenbeschwerden in Frage gestellt werden müssten (vgl. Beschwerde, S. 12 f., S. 14). 7.2.1. Seitens der Beschwerdegegnerin obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 6.1 mit Hinweis). Vorliegend nahm RAD-Ärztin Dr. med. C. eine solche Einordnung ("orthopädisch/neurolo- gisch/psychiatrisch") vor (vgl. VB 192 S. 4), ohne dass der Beschwerdefüh- rer dagegen Einwände erhoben hätte (vgl. Mitteilungen der Beschwerde- gegnerin vom 23. Juli 2020 [VB 193 S. 1] sowie vom 20. August 2020 - 11 - [VB 197 S. 1]). Das Bundesgericht wies wiederholt darauf hin, dass Gegen- stand der Rheumatologie – als Teildisziplin der Inneren Medizin – (chroni- sche) Schmerzen des Bewegungsapparates seien, was unter anderem auch auf die Orthopädie zutreffe (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2; 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5; 8C_835/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3). Ergänzend hielt es fest, dass diese beiden medizinischen Fachdisziplinen nicht etwa für unterschiedliche Konzepte stünden, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu be- trachten seien, sondern – im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung – für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates eher die Rheumatologie, für diejenige der The- rapie(-möglichkeiten) eher die Orthopädie zuständig sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (neu) eine orthopädische anstelle einer rheumatologischen Begutachtung anordnete. So ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb (zumindest) ein Or- thopäde ein rheumatologisches (Vor-)Gutachten nicht "lesen und genü- gend verstehen kann" (vgl. Beschwerde, S. 12). Im Übrigen argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits aus dem (zu- sätzlichen) Beizug eines Facharztes für Neurologie einen Mangel am (Ge- samt-)Gutachten des ZIMB ableiten will, andererseits aber dem neurologi- schen Teilgutachten – mangels einer neurologischen Beeinträchtigung – ohnehin jegliche Relevanz abspricht (vgl. Beschwerde, S. 13). 7.2.2. Was die Fachkenntnisse von Dr. med. E. anbelangt, ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser über einen 2003 in der Schweiz erworbenen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt (vgl. den entsprechenden Eintrag auf www.medregom.admin.ch [letztmals besucht am 20. Juni 2022]), womit er ohne weiteres befähigt war, die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers (mit) zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht geleg- ten Fachbeitrag älteren Datums (26. März 2007) auch keine eigentliche Eingrenzung der medizinischen Tätigkeit von Dr. med. E. – der demge- mäss übrigens "Oberarzt für Orthopädie und Traumatologie an einem Kan- tonsspital" gewesen sei – auf die (orthopädische) Beurteilung der unteren Extremitäten entnehmen lässt (vgl. Beschwerdebeilage 3). 7.3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, Dr. med. E. habe sich im ortho- pädischen Teilgutachten mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb es ihm – dem Beschwerdeführer – aktuell besser gehen solle (vgl. Beschwerde, S. 13), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: Gerade bei Gesundheits- schäden an der Wirbelsäule stellt die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1 und 9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3). - 12 - Dr. med. E. zeigte schlüssig auf, dass sich die vom Beschwerdeführer be- klagten Beschwerden insbesondere aufgrund des "klinisch objektiv an- sonsten weitgehend blanden Befundes" nur im Umfang einer Minderbelast- barkeit der lumbalen Wirbelsäule nach zweimaligem operativem Eingriff so- wie einer möglicherweise beginnenden Degeneration des linken Hüftge- lenks nachvollziehen liessen (vgl. VB 199.6 S. 8 f.), und schloss daraus – ebenso überzeugend – in orthopädischer Hinsicht auf eine uneinge- schränkte Einsetzbarkeit für körperlich sehr leichte Verrichtungen (vgl. VB 199.6 S. 10). 7.4. Schliesslich gilt es anzumerken, dass die ZIMB-Gutachter in ihrer Beurtei- lung auch die gesundheitlichen Folgen des am 28. August 2020 erlittenen Auffahrunfalles sowohl in orthopädischer (vgl. VB 199.6 S. 7 f.) als auch in neurologischer Hinsicht (vgl. VB 199.7 S. 6 f.) bereits mitberücksichtigten und nachvollziehbar aufzeigten, dass diese zu keiner wesentlichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. VB 199.7 S. 7) und zu kei- ner Änderung der (vollständigen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geführt hatten (vgl. VB 199.7 S. 8). Zum selben (schlüssigen) Ergebnis kam auch RAD-Ärztin Dr. med. C. in Würdigung der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Sprechstundenberichte der G. Klinik vom 12. Juli 2021 (vgl. VB 210) sowie vom 9. August 2021 (vgl. VB 211; siehe Aktenbeurteilung vom 30. September 2021 [VB 213 S. 4]). 7.5. Zusammenfassend sind den Ausführungen des Beschwerdeführers (zum Rügeprinzip vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) sowie den medizinischen Akten keine konkreten Hin- weise zu entnehmen, welche an der Vollständigkeit bzw. Schlüssigkeit des ZIMB-Gutachtens vom 12. September 2020 Zweifel zu begründen ver- möchten (vgl. E. 6.2. hiervor). Der (medizinische) Sachverhalt erscheint hinreichend abgeklärt, so dass auf die Einholung weiterer Beweismittel, na- mentlich die Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung (vgl. Be- schwerde S. 3 f., S. 10 f., S. 13) sowie die Einholung eines rheumatologi- schen (Gerichts-)Gutachtens (vgl. Beschwerde, S. 13), verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 so- wie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). Es ist somit mit dem ZIMB- Gutachten vom 12. September 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszu- gehen. 8. Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, ohne (vorgängig) die - 13 - erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu prüfen (vgl. VB 214 S. 2). Dies ist nachfolgend nachzuholen. 8.1. Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst kon- krete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesge- richts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Ausweislich der Akten kündigte der frühere Arbeitgeber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2004 (vgl. VB 6 S. 4), mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (11. April 2004; vgl. VB 5 S. 5), die Anstellung als "Baumaschinenführer/Allrounder" aus betrieblichen und nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen (vgl. VB 6 S. 1, S. 4), so dass nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Gemäss eigenen Schilderungen im Rahmen der ZIMB-Begutachtung absolvierte der Beschwerdeführer eine Anlehre im Strassentiefbau sowie eine Weiterbildung zum Vorarbeiter Tiefbau und war danach bei insgesamt zwei Strassenbaufirmen tätig (vgl. VB 199.2 S. 5, VB 199.4 S. 4 f., VB 199.5 S. 4; siehe auch VB 8 S. 6). Der Beschwerdeführer wäre dem- nach im Gesundheitsfall nach erfolgter Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin im Baugewerbe tätig gewesen. Es rechtfertigt sich somit, auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_ti- rage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, ab- zustellen. Das Valideneinkommen beträgt mithin im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenaufhebung (30. November 2021; vgl. VB 214 S. 1) Fr. 75'150.15 (Fr. 5'962.00 x 41.3 [durchschnittliche Wo- chenarbeitszeit, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01]/40 x 105.6 [2020]/103.8 [2018; vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Bau- gewerbe/Bau] x 12). 8.2. Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln, da der Beschwerdeführer – ausweislich der Akten (vgl. VB 184) – seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Nachdem er über sei- nen angestammten Beruf hinaus über keine besonderen Berufskenntnisse verfügt, ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_ti- rage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen. Daraus resultiert für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'862.80 (Fr. 5'417.00 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01]/40 x 106.8 [2020]/105.1 [2018; vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Total] x 12). Hinweise auf einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigende Umstände sind den Akten nicht zu entnehmen, und solche werden auch nicht geltend gemacht. Letztlich - 14 - hätte indessen selbst ein (maximaler, vorliegend nicht gerechtfertigter) Ab- zug von 25% keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. E. 8.3. nachfolgend). 8.3. Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'287.35 (Fr. 75'150.15 - Fr. 68'862.80), was einem (rentenausschliessenden; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von abgerundet 8% entspricht (Fr. 6'287.35/ Fr. 75'150.15 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Selbst bei Gewäh- rung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25% beim Invalideneinkommen resultierte ein (ebenfalls nicht rentenbegründender) Invaliditätsgrad von ge- rundet 31% (Fr. 75'150.15 - [Fr. 68'862.80 - 25%] = Fr. 23'503.05; Fr. 23'503.05/Fr. 75'150.15 x 100). 9. 9.1. Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist im Re- gelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2). Nach langjährigem Rentenbezug kön- nen aber ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrech- nung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten ein- wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo- tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisionsweise Aufhebung bzw. Herabsetzung der Invalidenrente eine ver- sicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). 9.2. Im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (21. Oktober 2021; vgl. VB 214 S. 1) bezog der Beschwerdeführer schon seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1). Ausweislich der Akten bestand jedoch seit der Rentenzusprache per 1. April 2005 (vgl. VB 157 S. 3) eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit (vgl. VB 157 S. 2, VB 150.2 S. 23 ff.), welche jeweils revisionsweise bestätigt wurde (vgl. VB 171, VB 178). Dem- gegenüber sind – abgesehen von zumindest laut Beschwerdeführer bloss kleineren, nicht rückenbelastenden und unentgeltlich ausgeübten Arbeiten im Garagenbetrieb des Sohnes (vgl. Beschwerde, S. 11) – aus den Akten keine ernsthaften Bemühungen um Verwertung der Resterwerbsfähigkeit ersichtlich, wobei eine solche unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen - 15 - Schadenminderungspflicht – mangels anderweitiger Hinweise – als durch- aus zumutbar erscheint (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2010 vom 10. August 2011 E. 3.3.1 mit Hinwei- sen). Die langjährige vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist daher nicht invaliditätsbedingt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.3; 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2). Zudem set- zen berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen einen entsprechenden Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 mit Hinweisen; 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3; 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 f.). Da sich der Beschwerdefüh- rer gemäss den gutachterlichen Feststellungen aufgrund seiner chroni- schen Schmerzen und seiner Beschwerden seitens des Bewegungsappa- rates als nicht mehr arbeitsfähig erachtet (vgl. VB 199.2 S. 7, VB 199.4 S. 9, VB 199.6 S. 3) und eine subjektive Krankheits- und Behinderungs- überzeugung (vgl. VB 199.2 S. 9, VB 199.4 S. 8, VB 199.6 S. 11) mit star- ker Aggravationstendenz (vgl. VB 199.2 S. 7, VB 199.6 S. 8 f., VB 199.7 S. 7) aufzeigt, besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine subjek- tive Eingliederungsfähigkeit. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf berufliche Wiedereingliederungsmassnah- men verzichtete. 10. Nach dem Dargelegten erweist sich die mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 revisionsweise erfolgte Aufhebung der Invalidenrente des Beschwer- deführers per 30. November 2021 im Ergebnis als rechtens und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. 11.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 16 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Birgelen