schlagen damit klarerweise einen zentralen Punkt des vorliegend rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdegegnerin hätte folglich nicht auf die lediglich telefonisch eingeholte Auskunft abstellen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen zur Beweiserhebung (E. 3.2.) vorzugehen. Darüber hinaus fehlt es der Aktennotiz an der erforderlichen Klarheit. 3.4. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.) als ungenügend abgeklärt, womit die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.