1. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2021 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 254 ff.). Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst insbesondere vor, mit den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2021 (VB 85 ff.) seien die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 nicht innerhalb der "Verjährungs- resp. Verwirkungsfrist" geltend gemacht worden, weshalb sie nicht mehr eingefordert werden könnten (Beschwerde S. 3 ff.).