1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer war vom 1. November 2009 bis am 29. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gestützt auf die Meldungen des Kantonalen Steueramts vom 10. August 2021 betreffend die Beitragsjahre 2012 bis 2015 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 24. August 2021 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für Selbstständigerwerbende für die Jahre 2012 bis 2015 fest. Die gegen diese Beitragsverfügungen erhobenen Einsprachen vom 14. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab.