Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 (VB 18) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, welche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Voraussetzungen des Erlasses einer Rückerstattungsforderung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).