Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 5. Mai 2021 forderte die B. von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 22. Januar 2021 zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 32'821.25 zurück. Am 22. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die B. um Erlass der Rückforderung. Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, lehnte dieser das Erlassgesuch mit Verfügung vom 27. September 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 ab.