Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Juli 2018 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 24. Juli 2018 Arbeitslosenentschädigung, wobei sie angab, im Umfang einer Vollzeitstelle "bereit und in der Lage zu arbeiten" zu sein (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %). Mit Verfügung vom 10. September 2018 entschied der Beschwerdegegner unter anderem, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Juli 2018 "im Rahmen von 50 % arbeitsfähig".