Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.515 / pm / fi Art. 41 Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Juli 2018 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 24. Juli 2018 Arbeitslo- senentschädigung, wobei sie angab, im Umfang einer Vollzeitstelle "bereit und in der Lage zu arbeiten" zu sein (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %). Mit Verfügung vom 10. September 2018 entschied der Beschwerdegegner unter anderem, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Juli 2018 "im Rah- men von 50 % arbeitsfähig". Mit Vorbescheid vom 24. November 2020 stellte die SVA Aargau, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie habe ab dem 1. August 2018 An- spruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. Am 10. März 2021 zahlte die C. der Beschwerdeführerin Invalidenrenten- betreffnisse für die Abrechnungsperiode vom 1. August 2018 bis zum 31. März 2021 im Betrag von insgesamt Fr. 59'243.20 nach; dies bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. Am 26. April 2021 bestätigte die SVA Aargau, IV-Stelle, verfügungsweise ihren Vorbescheid. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 5. Mai 2021 forderte die B. von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 22. Januar 2021 zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 32'821.25 zurück. Am 22. Mai 2021 ersuchte die Beschwerde- führerin die B. um Erlass der Rückforderung. Nachdem der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, lehnte dieser das Erlassgesuch mit Verfügung vom 27. September 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 4. November 2021 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die Rückforderung in der Höhe von Fr. 32'821.25 zu erlassen. -3- 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 (VB 18) zu Recht abge- wiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss die- jenige Person, welche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Voraussetzun- gen des Erlasses einer Rückerstattungsforderung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2. Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslo- senentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum unter anderem Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung oder der beruf- lichen Vorsorge erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezoge- nen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leis- tungen. Bei der Verrechnung fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit lau- fenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt (Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts C 223/99 vom 14. Februar 2000 E. 3 [dort hatte die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen und hernach rückwirkend eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuge- sprochen bekommen; die Möglichkeit des Erlasses stehe "nach konstanter -4- Rechtsprechung ausser Frage"]; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER; Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Auflage 2019, S. 438 mit Hinweis). 2.3. Die C. zahlte der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperiode vom 1. August 2018 bis zum 31. März 2021 Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge im Betrag von Fr. 59'243.20 aus (VB ALK 18). Für den gleichen Zeitraum hatte ihr die B. auf einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % basierende Taggelder ausgerichtet. Somit ist ein Erlass der Rückforderung aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen. 2.4. Der Beschwerdegegner wäre vor diesem Hintergrund nicht zur Prüfung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin gehalten gewesen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ohnehin wissen müssen, dass Vorleistungen der Arbeitslosenkasse lediglich unter Vorbehalt ausbezahlt werden und sie deshalb ohne Weiteres mit einer allfälligen Rückerstattung dieser empfan- genen Leistungen rechnen musste. Somit erweist sich die Abweisung des Erlassgesuches der Beschwerdefüh- rerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 als korrekt. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Der vorliegende Streitgegenstand des Anspruchs auf Erlass einer Rückfor- derung von zu Unrecht erbrachten Leistungen stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfah- renskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vor- liegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Ver- fahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 2. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier