dass gegebenenfalls gewisse degenerative "Abnützungserscheinungen" durchaus vorhanden sein könnten (VB 29 S. 2). Ausweislich der Akten wurden weitere, insbesondere bilddiagnostische Abklärungen bezüglich der Rückenbeschwerden jedoch nicht vorgenommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C. nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt basierte und damit nicht beweistauglich ist (vgl. E. 3.3. hiervor).