2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2021 (VB 36) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Juli 2021 (VB 29), in welcher im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte bidisziplinäre (psychiatrisch/rheumatologische) PMEDA-Gutachten vom 29. Juni 2021 (VB 28) abgestellt wurde. RAD-Arzt Dr. med. C. hielt fest, in der Begutachtung habe sich eine nachvollziehbare Remission der Depression gezeigt. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters könne gut nachvollzogen werden.