"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2021 aufzuheben und sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2021 mindestens eine Viertelsrente zu bezahlen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde vom 18. November 2021 gewährt hatte, hielt der Beschwerdeführer mit Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.