S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im retrospektiven zeitlichen Verlauf und unter Berücksichtigung der MS-Diagnose zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 20. Oktober und 5. November 2021 aufzuheben sind und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -9-