Der medizinische Sachverhalt lässt sich daher gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund der unvollständigen Abklärungen und da sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, kann entgegen der Beschwerdeführerin ebenso wenig alleine auf die Einschätzungen und Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). In diesem Sinne hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. F. in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2022 fest, den Vorschlag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ein neurologisches Gutachten durchführen zu lassen, könne er nachvollziehen.