Diesbezüglich wäre die Beschwerdegegnerin jedoch im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, die notwendigen Abklärungen zu treffen. In den Akten befindet sich nämlich weder eine retrospektive neurologische Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit -8- der Beschwerdeführerin noch eine interdisziplinär-fachärztliche Einschätzung der Wechselwirkung der psychiatrischen und der MS-bedingten Einschränkungen.